Satzung des „Förderverein Freibad Hattersheim Aktiv e.V.“
Geändert durch: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6.März 2014
Geändert durch: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Februar 2016
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führte den Namen „Förderverein Freibad Hattersheim Aktiv“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hattersheim.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Förderverein Freibad Hattersheim Aktiv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Durchsetzung des dauerhaften Erhalts des Freibades in Hattersheim sowie die Förderung des Schwimmbetriebes und die Verbesserung der Attraktivität des Bades. Dies soll für die Allgemeinheit zum Zwecke der Förderung des Schwimmsports und des allgemeinen Gesundheitswesens geschehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
3. Der
Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Vereinsbeiträge
b) freiwillige, unentgeltliche Arbeitsstunden
c) Öffentlichkeitsarbeit, Werbung
d) Beschaffung von Sach- und Geldspenden
- um Sonder- und Ersatzanschaffungen für das Schwimmbad zu ermöglichen
- zur Organisation und Finanzierung von Schwimmunterricht
- zur Förderung schwimmsportlicher Aktivitäten
- zur Finanzierung von kulturellen, gesellschaftlichen oder sportlichen
Veranstaltungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist auch möglich für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit dem schriftlichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über
den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung eines Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder
die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Förderverein Freibad Hattersheim Aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu leisten.
§ 6 Beitragsleistungen und -pflichten
1.Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Beitragsordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.
2.Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum
Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlweise und Fälligkeit wird in
der Beitragsordnung festgelegt. Hierüber bestimmt die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.
3.Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen
sachlich gerechtfertigt sein.
4.Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Nicht zum Vorstand gewählt werden können politische Mandatsträger oder Vertreter politischer Parteien.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein
Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten
des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt – soweit von Seiten des Mitglieds benannt – die schriftliche Einladung auch an die E-Mail Adresse zu senden.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung unterliegen den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fördervereine der Schulen in der Stadt Hattersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Februar 2016